Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.10.2013 – 12 E 1020/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.12E1020.13.00

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die "sofortige Beschwerde" ist bereits nicht statthaft, weil eine Kostenentscheidung gem. § 161 Abs 2 VwGO nach Maßgabe von § 158 Abs. 2 VwGO wegen der unstreitigen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache unanfechtbar ist. § 158 Abs. 2 VwGO trägt den Umstand Rechnung, dass eine allein aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts herrührende Beschwer nicht ausreicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens in einer höheren Instanz zu begründen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 19 E 387/03 -, NVwZ-RR 2003, 695, juris, mit Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78 (89 f), und vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 (292), m.w.N.

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Insoweit handelt es sich bei § 158 Abs. 2 VwGO um eine allgemeinen Regeln vorgehende Spezialvorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, die auch nicht über § 173 VwGO - unter fälschlicher Annahme einer Gesetzeslücke - durch Anwendung des § 567 ZPO umgangen werden kann.

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Als "außerordentliche Beschwerde" (Evidenzbeschwerde) ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft.

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Vgl.im einzelnen etwa auch: Sächs. OVG, Beschluss vom 15. September 2003 - 1 E 176/03 -, SächsVBl. 2003, 296, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 159 Rn. 39, jeweils m.w.N.

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Ungeachtet dessen kann von einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ der Kostenentscheidung – wie sie für eine „außerordentliche Beschwerde“ vorausgesetzt wird – hier nicht ausgegangen werden, weil die den maßgeblichen Streitgegenstand bestimmende Klageschrift vom 1. Juli 2013 unabhängig von späteren Modifizierungen unzweideutig auf die vollständige Aufhebung des Festsetzungs- und Heranziehungsbescheides vom 28. Mai 2013 gerichtet gewesen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.