Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.12.2013 – 15 A 2579/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1212.15A2579.13.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.451,60 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. So vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat – entgegen der Auffassung der Beklagten – vielmehr zutreffend angenommen, dass die vom L. abzweigenden, zu den Grundstücken der Klägerin führenden Stichstraßen selbständige Erschließungsanlagen und keine unselbständigen Anhängsel der ausgebauten Straße L1. sind, weshalb das streitige Grundstück nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist. Auf die dieses Ergebnis tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert werden, nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Lediglich vertiefend und ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Der von der Beklagten zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel an der von ihr angegriffenen Entscheidung bemühte Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit erfordert vorliegend keine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit entscheidet nicht über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit eines Stichweges. Er mag u. U. erfordern, etwa selbständige Anlagen getrennt abzurechnen. Er verlangt aber nicht die gemeinschaftliche Abrechnung von – wie hier gegebenen – selbständigen Anlagen mit unterschiedlicher Verkehrsfunktion. In einer Situation wie der Vorliegenden wird nämlich dem Gedanken der Beitragsgerechtigkeit dadurch Rechnung getragen, dass bei der Abrechnung der ausgebauten Haupterschließungsstraße wegen ihres aufnehmenden Charakters ein niedrigerer Anliegeranteil zugrundegelegt wird. Dabei ist es unerheblich, von welchen weiteren (selbständigen) Anlagen aus die Haupterschließungsstraße Verkehr aufnimmt.
Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Vielmehr können die sich stellenden Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Beklagte meint insoweit, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil lediglich eine abrechenbare Anlage vorhanden sei, die wegen des Ringstraßencharakters dieser Anlage über in besonderer Weise von ihr abhängige Straßen verfüge. Deren ausbaubeitragsrechtliche Behandlung könne mit Wirkung über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Aus diesen Erwägungen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine solche hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hätte. Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beklagte nicht. Vielmehr lässt sich die hier zu klärende Frage – handelt es sich unter Berücksichtigung des Verlaufs der ausgebauten Anlage bei den fraglichen Stichstraßen um selbständige Anlagen oder unselbständige Anhängsel der Straße L1. – ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten (vgl. bereits oben zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.