Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2013 – 13 B 799/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1220.13B799.13.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände solche wesentlichen Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründen. Es ist dem auf präventive Kontrolle angelegten Heimversorgungsgenehmigungsverfahren eigen, dass die Heimversorgung erst nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens zulässig ist. Gründe, im Falle des Antragstellers hiervon abzuweichen, sieht der Senat umso weniger, als er auf die Genehmigung des Vertrages nicht vertrauen durfte und eine existenzielle wirtschaftliche Gefährdung des Antragstellers, der bereits über Genehmigungen zur Heimversorgung verfügt, nicht zu befürchten ist.
Schließlich ist gegenwärtig auch nicht festzustellen, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies bedarf vielmehr einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.