Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.01.2014 – 12 E 60/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0123.12E60.14.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu niedrig festgesetzt, indem es von dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen ist.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt eine Anhebung des Gegenstandswerts auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat.

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Schon aus der normativen Systematik erschließt sich, dass die mit Wirkung zum 1. August 2013 angehängte Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur in den Fällen zur Anwendung kommen kann, die durch den vorstehenden Satz 1, auf den mehrfach Bezug genommen wird, erfasst werden, also bei Streitsachen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Dieses Verständnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) gestützt, denen zu entnehmen ist, dass die neu eingeführte Wertanhebung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur für „Streitigkeiten mit bezifferbaren Geldleistungen“ gelten soll.

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Vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 311 f;BT-Drs. 17/13537, S. 267.

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Beim Rechtsschutz gegen den Entzug einer Tagespflegeerlaubnis fehlt es aber ersichtlich an der Streitgegenständlichkeit einer Geldleistung oder eines hierauf bezogenen Verwaltungsakts. Auf nur mittelbar tangierte Einnahmen, welche die Pflegeperson in Ausnutzung der ihr erteilten Erlaubnis erzielt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. In Anbetracht dessen mag dahinstehen, ob solche Zuflüsse von dritter Seite überhaupt unter den Begriff der „Geldleistung“ im hier maßgeblichen Sinne fallen können, was zu verneinen wäre, wenn der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zwar eine zukunftsgerichtete, sachlich jedoch weiterhin auf Leistungen im Verhältnis der Beteiligten beschränkte Perspektive eröffnet hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.