Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.02.2014 – 7 A 653/13
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0221.7A653.13.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit die Kläger einwenden, die Beklagte verletze ihre subjektiven Rechte, indem sie durch die konkrete Gestaltung des Betriebsweges einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen habe und diesen sich nunmehr zurechnen lassen müsse, vermag dies die tragende erstinstanzliche Begründung nicht zu erschüttern. Dass die konkrete Anlage des streitgegenständlichen Betriebsweges die Annahme solcher besonderen Umstände gebieten könnte, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung zunächst festgestellt, dass von der Nutzung des gepflasterten Weges durch Fußgänger oder Radfahrer für die Kläger keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Dies haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt. Dass die darüber hinausgehenden - durch den sonstigen bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten - Beeinträchtigungen auf der Gestaltung des Betriebsweges beruhen und deshalb dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugerechnet werden müssten. Die Pflasterung, die Aufstellung der Laternen und die an den jetzigen Standorten installierten Tore fordern ein solches missbräuchliches Verhalten nicht heraus, sondern dienen zum einen der Nutzbarkeit des Betriebsweges und zum anderen dem Schutz der Anwohner vor einem Durchgangsverkehr zwischen den Straßen „Am L. “ und „In den T. “. Die Beklagte hat im Gegenteil durch die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die Aufstellung von Schildern mit dem Hinweis „Betriebsweg“, die Montage der Tore und das nächtliche Abschalten der Laterne(n) konkrete Maßnahmen ergriffen, um die bestimmungsgemäße Nutzung des Betriebsweges zu gewährleisten. Dennoch stattfindende Störungen können damit nicht mehr ihrem Verantwortungsbereich zugerechnet werden, sondern unterfallen dem allgemeinen Ordnungs- und Polizeirecht.
Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Die Kläger machen schließlich ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die sich stellenden Fragen betreffen im Wesentlichen die Würdigung des Einzelfalls und sind im Übrigen ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.