Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2014 – 6 E 703/13
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0224.6E703.13.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt. Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde richtet sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers. Die Beschwer des Klägers besteht im Streitfall darin, dass er die Kosten seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren selbst zu tragen hat und nicht - entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2011 - zu 37 vom Hundert vom beklagten Land erstattet bekommt. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes von 4.455 Euro betrüge der Gebührenspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach den Nummern 2301 (Geschäftsgebühr), 7002 (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) und 7008 (Umsatzsteuer) des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) i. V. m. der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) insgesamt 165,07 Euro (= 37 vom Hundert von 446,13 Euro). Die Beschwer des Klägers erreicht damit nicht den nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderlichen Mindestbetrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr in Höhe von 50 Euro (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).