Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.03.2014 – 19 E 920/13

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0317.19E920.13.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie im Sinne von § 166 VwGO iVm § 114 ZPO nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter zumutbarem Einsatz von Einkommen und/oder Vermögen (§ 115 ZPO) ganz, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen.

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Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört auch ein Anspruch gegen ihre Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Dieser aus §§ 1610 Abs. 2, 1360 a Abs. 4 BGB abgeleitete Anspruch geht grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Bestimmung in § 1360 a Abs. 4 BGB, wonach, wenn ein Ehegatte die Kosten eines Rechtsstreits nicht zu tragen vermag, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten im Umfang der Billigkeit vorzuschießen, ist ihrem Rechtsgedanken nach auf den Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern zu übertragen. Voraussetzung ist, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird.

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Ein Rechtsstreit gegen eine Schulordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW betrifft eine persönliche Angelegenheit im Sinne der §§ 1610 Abs. 2, 1360 a Abs. 4 BGB, in welcher der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in die Berechnung der Prozesskostenhilfe einzubeziehen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 ‑ 19 E 1430/04 ‑ mit weiteren Nachweisen.

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Eine solche Streitigkeit ist eine wichtige persönliche Angelegenheit, da sie das Schulverhältnis und den Anspruch des Schülers auf angemessene Bildung und Erziehung (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) betrifft und für die Erziehung und Förderung des Schülers in der Schule von Bedeutung ist. Die Erstreckung der elterlichen Unterhaltspflicht auf Angelegenheiten der vorliegenden Art folgt auch aus § 1610 Abs. 2 BGB, wonach der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und der Erziehung umfasst.

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Hierzu gehört auch der erstinstanzliche Rechtsstreit, für den die Klägerin Prozesskostenhilfe begehrt. Er betrifft die gegen sie verhängte Schulordnungsmaßnahme der Schulentlassung nach § 53 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Eltern der Klägerin von vornherein nicht der Billigkeit entspricht oder dieser die Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann oder dass ihr Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht alsbald realisierbar war und ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern hat die Klägerin auch auf Aufforderung nicht gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).