Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.03.2014 – 6 B 335/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0325.6B335.14.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, dem Antragsteller krankheitsbedingt im Jahr 2013 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub für den Zeitraum 24. März 2014 bis 12. April 2014 zu gewähren. Für die begehrte, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung sei im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme vorliegend auch nicht ausnahmsweise in Betracht, weil weder vorgetragen noch sonst erkennbar sei, dass dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten.

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Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für etwaige ihm – bei einem Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung – drohende, schlechthin unzumutbare Nachteile aufgezeigt. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, das Ziel, Erholungsurlaub ab dem 24. März 2014 zu nehmen, sei auf anderem Weg nicht erreichbar.

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Unabhängig davon kommt ein Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller kann sich als Lehrer an einer öffentlichen Schule nicht auf die in § 22 FrUrlV NRW enthaltene Regelung berufen, nach der dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme zu entsprechen ist. Denn für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen ist die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs in § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW auf die Schulferien festgelegt. Die in § 22 FrUrlV NRW vorgesehene Verpflichtung des Dienstherrn, im Anschluss an eine Kurmaßnahme Erholungsurlaub zu gewähren, folgt hingegen aus dem Umstand, dass der Dienstherr das Urlaubsbegehren eines – nicht als Lehrer tätigen – Beamten, der die zeitliche Lage seines Erholungsurlaubs im Grundsatz selbst bestimmen kann, mit Blick auf dienstliche Belange ablehnen kann. Dafür besteht jedoch kein Raum, wenn die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs ohnehin nicht zur Disposition der Beteiligten steht, sondern durch Verordnung verbindlich festgelegt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).