Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.04.2014 – 17 B 364/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0425.17B364.14.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Das Monitum, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 15 a AufenthG ausschließlich unerlaubt eingereiste Ausländer betreffe, geht fehl. Ausweislich Seite 4, Absatz 3 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der genannten Vorschrift zutreffend erfasst.
Die Behauptung, der Antragsteller unterfalle der Vorschrift nicht, ist nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hätte Anlass bestanden in Ansehung folgender Umstände: In der Antragsschrift vom 11. Januar 2014 heißt es: Der Antragsteller „war bereits im Bundesgebiet und verfügte bis zum 16.06.2008 über eine Aufenthaltserlaubnis“. Abgesehen davon, dass eine solche in dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 14. Januar 2014 nicht dokumentiert ist, legt die Formulierung das Verständnis nahe, dass es sich bei dem Voraufenthalt im Bundesgebiet um einen durch anschließende Ausreise abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit handelt. Dieses Verständnis wird zusätzlich bekräftigt durch den Umstand, dass es nicht erklärlich wäre, warum der Antragsteller bei unterstelltem Fortbestand des Aufenthalts sich über mehr als ein halbes Jahrzehnt nicht um dessen aufenthaltsrechtliche Regelung bemüht haben sollte. Schließlich spricht auch der im ersten Rechtszug „äußerst hilfsweise“ gestellte Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer dafür, dass eine solche erfolgt ist.
Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Beschwerde kein Raum dafür, „die Duldung unmittelbar zu erteilen“. Vielmehr hat sich der Antragsteller dem Verfahren nach § 15 a AufenthG zu unterziehen. Ob – wie er meint – „ein Bindungsfall“ vorliegt, mag im Rahmen dieses Verfahrens entschieden werden.
Den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zum Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung hat die Beschwerde nichts entgegengesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.