Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.04.2014 – 6 B 315/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0429.6B315.14.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn – den Antragsteller – zum Regionalforstamt Bergisches Land umzusetzen. Das Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil die Umsetzung bis zum 31. März 2014 befristet war. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass sich aus diesem Grunde die „Sache während eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens voraussichtlich erledigen wird“ (Seite 10 des Entscheidungsabdrucks). Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).