Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.05.2014 – 6 E 440/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0519.6E440.14.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 1.200 Euro festgesetzt

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G r ü n d e :

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Die - gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts unter Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses erhobene - Beschwerde ist jedenfalls aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 441/14 unbegründet, weil das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Recht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Im Streitfall ist entgegen der Auffassung des Antragstellers maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 6 B 96/13 -, juris.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).