Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.05.2014 – 15 B 541/14.NE
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0520.15B541.14NE.00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller will im Wege eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO verhindern, dass die allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 25. Mai 2014 zeitgleich mit der Europawahl stattfinden. Dieses Begehren, dass bei verständiger Würdigung auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zielt, ist unzulässig.
Der Antrag ist bereits unstatthaft. Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO können sich ebenso wie Normenkontrollanträge in der Hauptsache nur gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO richten. Zulässiger Prüfungsgegenstand in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen können daher nur nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzungen sowie auf Grund von § 246 Abs. 2 BauGB erlassene Rechtsverordnungen (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sein; von der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Normen in einem Normenkontrollverfahren überprüfen zu lassen, ist in Nordrhein-Westfalen kein Gebrauch gemacht (vgl. §§ 109 bis 112 JustG NRW).
Ausgehend davon fehlt es an einem zulässigen Prüfungsgegenstand. Rechtsgrundlage für die Festlegung des Wahltags der allgemeinen Kommunalwahlen 2014 durch den Innenminister ist Art. 5 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), mithin ein förmliches Landesgesetz. Die Bestimmung des Kommunalwahltermins durch den Innenminister selbst ist ein staatsorganisatorischer Akt mit Verfassungsfunktion (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 ‑ VerfGH 3/09 ‑, juris, Rdnr. 33 (= OVGE 52, 297).
Darüber hinaus ist der Normenkontrollantrag auch deswegen unzulässig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht (außer im Prozesskostenhilfeverfahren) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Eine Ausnahme von diesem gesetzlichen Vertretungszwang gilt nur für Beteiligte, die selbst nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen zur Vertretung anderer Personen berechtigt sind (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO).
Der Antragsteller ist weder durch einen (zugelassenen) Bevollmächtigten vertreten noch berechtigt, sich selbst zu vertreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).