Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.06.2014 – 6 B 596/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0625.6B596.14.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, vorläufig auf seinem bisherigen Dienstposten als Sachbearbeiter in der Leitstelle, hilfsweise im Rettungsdienst in der Wachabteilung zu belassen, weiter hilfsweise, ihn vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen, liegt nicht mehr vor. Das Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil die unter dem 10. Februar 2014 verfügte Umsetzung bis zum 12. Mai 2014 befristet war.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Antragsgegner die Umsetzung auch über den 12. Mai 2014 hinaus bis zum heutigen Tage aufrecht erhalten habe, folgt daraus nichts anderes, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handelt. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens ist die unter dem 10. Februar 2014 verfügte befristete Umsetzung bzw. deren vorläufige Rückgängigmachung.
Aber auch unabhängig davon hat die Beschwerde keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO), der hier besonderen Anforderungen unterliege, weil der Antragsteller eine – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache erstrebe. Die Voraussetzungen dafür seien nicht ausnahmsweise gegeben, weil nicht mit dem erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen sei. Der Antrag (zu 1.) auf Belassung des Antragstellers auf dem bisher innegehabten Dienstposten eines Leitstellendisponenten bzw. hilfsweise dem Dienstposten in der Wachabteilung im Rettungsdienst sei schon deswegen abzulehnen, weil der Antragsteller keinen dieser Dienstposten mehr bekleide und daher ein „Belassen“ denkgesetzlich ausscheide. Ein Anspruch auf Rückumsetzung (Antrag zu 2.) bestehe voraussichtlich ebenfalls nicht, weil die Entbindung von dem bisherigen Dienstposten rechtsfehlerfrei sei; eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch die Übertragung des neuen Dienstpostens begründe hingegen keinen Rückumsetzungsanspruch. Formelle Mängel seien nicht festzustellen oder als geheilt anzusehen. Materiell sei die Wegumsetzung, auf die es für das im Streit stehende Rückumsetzungsbegehren allein ankomme, ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Es sei mit Blick auf die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 10. Februar 2014 beschriebenen Konfrontationen und Auseinandersetzungen des Antragstellers mit anderen Bediensteten sowie die Beschwerde einer Anruferin über das Verhalten des Antragstellers nicht wahrscheinlich, dass die Ermessensentscheidung, den Antragsteller „wegumzusetzen“ willkürlich erfolgt sei. Für den hilfsweise gestellten, auf Freihaltung der fraglichen Dienstposten gerichteten Antrag fehle ebenfalls der Anordnungsgrund. Wesentliche Nachteile seien nicht erkennbar, weil die zwischenzeitliche Besetzung der Dienstposten mit anderen Beamten einer (Rück-)Umsetzung des Antragstellers nicht entgegenstünden.
Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
Aus dem in der Beschwerdeschrift benannten Umstand, dass der Antragsteller einige Wochen in der Wachabteilung im Rettungsdienst eingesetzt worden sei, ohne dass es hier zu weiteren „Spannungen“ gekommen sei, folgt – dies als zutreffend unterstellt – nicht, dass die Wegumsetzung rechtlich fehlerhaft war. Denn auch wenn es während eines mit einigen Wochen relativ kurz bemessenen Zeitraums zu keinen (weiteren) Spannungen gekommen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass damit die Konfliktlage in einer Weise beseitigt wäre, dass auch künftig keine Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs durch Konfrontationen und Auseinandersetzungen mit anderen Bediensteten zu befürchten wären. Dass angesichts dessen die Wegumsetzung als ermessensfehlerhaft angesehen werden müsste, ist nicht erkennbar.
Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dem Antragsteller verbleibe nach der Umsetzung kein amtsangemessener Tätigkeitsbereich, wird damit die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es für das im Streit stehende Begehren des Antragstellers auf Rückumsetzung gerade nicht darauf ankomme, ob die Übertragung des neuen Dienstpostens rechtsfehlerfrei erfolgt sei.
Dem im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Neubescheidungsantrag (zu 3.) bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, weil es mangels jeglicher Begründung an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes fehlt. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die mit dem Neubescheidungsantrag begehrte vollständige Vorwegnahme der Hauptsache hier ausnahmsweise zulässig sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).