Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.07.2014 – 7 A 181/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0701.7A181.14.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie sei hinreichend bestimmt. Die vom Kläger ausgeübte Nutzung sei nicht von einer gültigen Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal. Die ausgeübte Nutzung als „Erotik-Betrieb“ werde nicht von der mit Bauschein vom 2. Dezember 2010 genehmigten Nutzung umfasst. Sie stelle sich vielmehr im Verhältnis zur genehmigten Nutzung als eine Nutzungsänderung dar. Auch die gewählte Rechtsfolge, konkret die Nutzungsuntersagung, begegne keinen rechtlichen Bedenken.
Die Darlegungen des Klägers führen nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Sie wecken insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Annahme, der ausgeübte Betrieb sei formell illegal. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2010 die angesprochene Nutzung nicht mehr abdeckt. Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet danach die Genehmigung des „Wellnessstudios“ mit den Dienstleistungen „Wellness/Massage, Nagelstudio“ nicht die Zulassung der im Rahmen des Betriebs angebotenen „erotischen Massagen“ bzw. „Massagen mit sexuellem Bezug“. Eines ausdrücklichen Ausschlusses von „Massagen mit sexuellem Bezug“ in der Baugenehmigung bedurfte es entgegen seiner Ansicht nicht.
Ebenso wenig erscheint es mit Blick auf die Begründung des Zulassungsantrags ernstlich zweifelhaft, dass die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig war. Durch die in Rede stehende Änderung der Betriebsweise stellt sich - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die Genehmigungsfrage in planungsrechtlicher Hinsicht neu.
Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zutreffend referierten Anforderungen an die Bestimmtheit von Ordnungsverfügungen erscheint ferner die Richtigkeit der erstinstanzlichen Wertung, die Untersagung sei hinreichend bestimmt, nicht ernstlich zweifelhaft. Die insoweit in der Antragsbegründung angesprochenen Dienstleistungen unterfallen - ausgehend von dem im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen, die der Kläger nicht in Abrede stellt - aus der maßgeblichen Perspektive eines objektiven Empfängers zweifelsohne der streitigen Verfügung.
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Untersagung „künftig die Nutzung wieder aufzunehmen“ im Hinblick darauf fehlerhaft sein könnte, dass sie auch Geltung für den Fall beanspruchen könnte, dass der Kläger eine Baugenehmigung beantragt und erhält. Vielmehr erscheint es bei lebensnaher Betrachtung unzweifelhaft, dass die Verfügung für diesen Fall keine Geltung beansprucht; davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine entsprechende Erklärung der Beklagten ausgegangen.
Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache ferner nicht die vom Kläger gesehenen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Letztendlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen sind maßgeblich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beurteilen; die Beurteilung des Verwaltungsgerichts Minden in einem vom Kläger angesprochenen Verfahren führt deshalb nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.