Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.07.2014 – 20 B 1509/13
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0717.20B1509.13.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren,
"die verfassungswidrige Anwendung der stückzahlbezogenen Gebührenordnung nach § 6 Abs. 3 VerpackV a.F. 91 festzustellen",
weiterfolgt, hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat das von ihm ausgelegte Antragsbegehren des Antragstellers sowohl als unzulässig als auch als unbegründet angesehen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit hat es mit jeweils ausführlicher Begründung unter anderem sowohl eine Antragsbefugnis des Antragstellers als auch ein Interesse an einer baldigen Feststellung verneint. Im Hinblick auf die Begründetheit hat es weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch als gegeben angesehen. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
Dies gilt schon deshalb, weil dem Beschwerdevorbringen nichts zu entnehmen ist, was auf einen Anordnungsgrund führt. Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen zu angeblich verfassungswidrigen Steuersubventionen, zu einem fiskalischen Straftatbestand und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen sowie, teilweise damit verknüpft, zum "Verkauf von Finanzierungszeichen" keinen Bezug zu bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erkennen. Soweit der Antragsteller seinen erstinstanzlich gestellten Antrag nunmehr als "gegen die Gültigkeit der beanstandeten Steuervergünstigung bzw. gegen die Verfassungswidrigkeit von Hoheitsakten nach Art. 80 GG i. V. m. § 22 a GGO II zu § 6 Abs. 3 VerpackV a. F." gerichtet versteht oder verstanden wissen will, stellt das die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antragsbegehrens nicht in Frage und verdeutlicht unabhängig davon kein hinreichend konkretes oder fassbares Antragsbegehren. Das vom Antragsteller (erneut) geltend gemachte Recht auf Marktzugang stellt den vom Verwaltungsgericht angenommenen objektiv-rechtlichen Charakter des § 6 Abs. 3 VerpackV a. F. nicht in Frage. Auch ergibt sich "aus der privatwirtschaftlichen Nebentätigkeit von Gerichtspersonen" kein Feststellungsinteresse gerade des Antragstellers. Schließlich ist das Beschwerdevorbringen zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Finanzverfassung nicht ansatzweise geeignet, einen Anordnungsanspruch des Antragstellers darzutun.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.