Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.08.2014 – 16 A 2525/09

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0804.16A2525.09.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2009 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 31.227,05 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der Kostenübernahmeerklärung der Klägerin. Diese hat mitgeteilt, dass sie die Erledigungserklärung in Abstimmung mit der Beklagten und der Beigeladenen abgebe und im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beklagten die Kosten des Verfahrens übernehme. Die Beigeladene trage ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).