Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.08.2014 – 12 E 792/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0806.12E792.14.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro begehrt, hat keinen Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei gem. § 52 Abs. 3 GKG die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte bzw. bezifferbare Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Dies gilt im Ansatz nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Nach Maßgabe der genannten Vorschriften ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert mit 489,00 Euro als der Differenz des auf Wunsch der Antragsgegnerin auf 391,00 Euro reduzierten Pfändungsfreibetrages und dessen vom Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angestrebten Anhebung auf 880,00 Euro als der Höhe der von ihm bezogenen Sozialleistungen nicht zu niedrig bemessen. Es muss vielmehr als großzügig betrachtet werden, wenn die in die Kosten verurteilte Antragsgegnerin den Differenzbetrag von 489,00 Euro vor dem Hintergrund, dass der Pfändungsbetrag lediglich 79,15 Euro betragen hat und dieser sich bei Beibehaltung der niedrigeren Pfändungsfreigrenze im Lauf eines einzelnen Monats erledigt hätte, für durchaus angemessen erachtet. Für die Anwendung des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG ist angesichts des vorhandenen Zahlenmaterials jedenfalls kein Raum. Von einer Anpassung nach Maßgabe von Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 sieht der Senat vor dem Hintergrund der Einlassung der Antragsgegnerin ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.