Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2014 – 12 A 1052/13
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0813.12A1052.13.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Fristversäumung damit begründet, dass die Klägerin bereits mit der Bekanntgabe des ihren Teilerlassantrag betreffenden Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2011, spätestens aber der Zustellung des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 nicht mehr darauf habe vertrauen können, dass die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Bescheid vom 10. Oktober 2010 sich auf die Ablegung des Diploms I beziehe, weil ihr in beiden erstgenannten Bescheiden mitgeteilt worden sei, dass es für den Ablauf der Frist des § 18 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BAföG auf das Diplom II ankomme.
An dieser Gedankenführung geht der Zulassungsantrag vorbei. Die Klägerin beschränkt sich darauf darzulegen, sie habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Beklagte „bei ihrer Entscheidung für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer“ auf den Diplomstudiengang I, für die Frage des leistungsabhängigen Teilerlasses aber auf den Diplomstudiengang II abstellen würde; daher hätten „zu diesem Zeitpunkt“ keine Vorbehalte gegen die Festlegung der Förderungshöchstdauer im Bescheid vom 10. Oktober 2010 bestanden. Diese auf den Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides bezogene Argumentation mag allenfalls für die Schuldlosigkeit der Versäumung der Widerspruchsfrist bedeutsam sein, auf die es nach der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts indes nicht ankam. Zu der vielmehr entscheidungstragenden Begründung, die Klägerin habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, wie § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X es gebietet, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Namentlich geht die Klägerin nicht auf die Überlegung ein, dass das Hindernis im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X jedenfalls mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 weggefallen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.