Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.09.2014 – 13 B 1020/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0902.13B1020.14.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Teilnahme am organisch-chemischen Praktikum zu haben.
Gemäß 14 Abs. 2 GefStoffV hat der Arbeitgeber – hier die Hochschule - sicherzustellen, dass die Beschäftigten, denen gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 GefStoffV Studierende gleichgestellt sind, anhand einer Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung bzw. hier der Lehrveranstaltung durchgeführt werden (§ 14 Abs. 2 S. 5 GefStoffV). Hieraus folgt, dass die Aufnahme der Beschäftigung ohne zuvor erfolgte Unterweisung nicht zulässig ist.
An einer solchen lehrveranstaltungsbezogenen Unterweisung hat die Antragstellerin nach eigenen Bekundungen nicht teilgenommen.
Anders als die Antragstellerin meint, ist die Teilnahme an einer Unterweisung auch nicht entbehrlich. Dass sie bereits in der Vergangenheit an einer Unterweisung teilgenommen hat, ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan worden, obwohl dies – weil Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung nach § 14 Abs. 2 S. 6 GefStoffV schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen sind (§ 14 Abs. 2 S. 5 GefStoffV) – unschwer möglich sein müsste.
Ungeachtet dessen sind Unterweisungen nach § 14 Abs. 2 S. 5 GefStoffVO mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchzuführen, mithin regelmäßig zu wiederholen.
Abweichendes folgt weder aus Ziff. 5.1 Abs. 5 noch aus Ziff. 5.3 Abs. 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 555 -. Diesen Regelungen ist lediglich zu entnehmen, dass Unterweisungsinhalte an Leistungstand, Fähigkeiten und Vorkenntnisse der zu Unterweisenden angepasst werden können und besonders unerfahrene Beschäftigte besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden müssen. Zur Entbehrlichkeit der Unterweisung führen diese Regelungen aber auch dann nicht, wenn die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Maßgaben gelten entsprechend für den Besuch von Lehrveranstaltungen im Studium.
Vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, BGI/GUV- I 8666, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen, Juli 2013, S. 38.
Ausgehend hiervon entfällt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur regelmäßigen Unterweisung der Studenten beim Besuch neuer Lehrveranstaltungen deshalb nicht dann, wenn diese ihren Kenntnisstand und ihr Wissen im Umgang mit Gefahrstoffen bereits durch das Bestehen studienfachbezogener Klausuren nachgewiesen haben. Abweichendes folgt auch nicht aus Ziff. 5.3 Abs. 5 TRGS 555. Danach hat sich der Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zwar davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte der Betriebsanweisung und Unterweisung verstanden haben und umsetzen. Die Regelung legt dem Arbeitgeber lediglich eine Kontrollverpflichtung auf, die der Risikominimierung beim Umgang mit Gefahrstoffen dient. Sie bietet - anders als die Antragsgegnerin offensichtlich meint - aber keine Grundlage für eine Wissensabfrage in Form einer Prüfung und den Ausschluss vom Praktikum wegen des „Nichtbestehens“ eines Sicherheitskolloquiums.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die anderen Teilnehmer am Praktikum hätten kein Sicherheitskolloquium absolvieren müssen, kann sie hieraus zu ihren Gunsten nichts herleiten. Soweit sie allgemein auf den erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.