Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.09.2014 – 7 B 459/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0916.7B459.14.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat vermag nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass - wie die Antragstellerin meint - der durch die geschlossene Bauweise geprägte Bereich an der Giebelseite des Hauses C.-----straße 18 endet. Dass bei geschlossener Bebauung von Grundstücksflächen, die von mehreren öffentlichen Straßen umgeben sind, ein oder mehrere Grundstücke freigehalten werden müssen, um gleichsam eine Schneise für Belichtung und Belüftung zu bilden, ist weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich vorgegeben. Eine abweichende Beurteilung früherer Bauanträge durch die Antragsgegnerin, die in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist insoweit irrelevant.
Ungeachtet dessen vermittelt das Merkmal „Bauweise“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz kann sich allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes ergeben, das hier indes summarischer Prüfung zur folge nicht verletzt ist.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Einblickmöglichkeiten, wie es das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ‑ wie hier - gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten unvermeidlich sind. Es hat ferner festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen die abstandsrechtlichen Vorgaben beachte, das Haus der Antragstellerin hingegen Abstandflächen auf das Grundstück der Beigeladenen werfe, ohne dass eine entsprechende Sicherung durch Baulast erfolgt sei. Ausgehend von diesen Feststellungen, die das Beschwerdevorbringen nicht in Frage stellt, vermag auch der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu ersehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse.
Dass die Einbuße eines Stellplatzes auf der öffentlichen Straße kein nachbarliches Abwehrrecht begründet, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls richtig dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.