Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.09.2014 – 13 A 670/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0925.13A670.14.00

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2014 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Gründe

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Die Berufung war auf den Antrag des Klägers zuzulassen, weil sich aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, die angefochtene Ordnungsverfügung sei auf der Grundlage von Art. 14 Satz 1, 3 lit. b), Art. 5 Abs. 1 lit. b) der VO (EG) Nr. 998/2003 rechtmäßig, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Verbringung des Hundes innerhalb der Europäischen Union mangels eines ‑ gemessen an § 1 Ziffer 3 lit. a) Tollwut-Verordnung - wirksamen Impfschutzes gegen Tollwut nicht vorgelegen hätten. Diese Feststellung begegnet ernsthaften Zweifeln rechtlicher und tatsächlicher Art.

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Art. 14 Satz 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 ermächtigt die zuständigen Behörden, ein Tier, das den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand geht der Senat davon aus, dass diese Voraussetzungen bei Einfuhr nicht vorlagen, weil der Hund „I.     “ die Bedingungen der VO (EG) Nr. 998/2003 erfüllte, namentlich bei Einfuhr wirksamer Impfschutz gegen Tollwut bestand.

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Der der angefochtenen Ordnungsverfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Annahme, eine Erstimpfung bei Welpen setze ein Mindestalter von drei Monaten voraus, kann nicht gefolgt werden. Sie beruht auf § 1  Ziffer 3 lit. a) Tollwut-Verordnung. Diese Bestimmung dürfte hier wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts indes nicht anwendbar sein, weil die VO (EG) Nr. 998/2003 hiervon abweichende, unmittelbar anwendbare Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren enthält. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 muss aus dem Heimtierausweis hervorgehen, dass eine „im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellerlabors gültige Tollwutimpfung“ vorgenommen wurde. Im Anhang Ib VO (EG) 998/2003 sind hieran anknüpfend die technischen Anforderungen der Tollwutimpfung konkretisiert. Darin wird unter Ziffer 2 des Anhangs Ib VO (EG) 998/2003 - jedenfalls für die Zwecke des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 998/2003 - eigenständig geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Tollwutimpfung als gültig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist in Anhang Ib Ziffer 2 lit. c) VO (EG) 998/2003 vorgesehen, dass auf das vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebene Impfprotokoll abzustellen ist, seit dessen Abschluss mindestens 21 Tage verstrichen sein müssen. Ausweislich des Eintrages unter Abschnitt IV des Heimtierausweises ist der am 11. Juni 2012 ‑ einem Montag - geborene Hund am 3. September 2012 - ebenfalls einem Montag - mit dem Impfstoff Canigen 8 gegen Tollwut geimpft worden. Den unter

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http://www.virbac.es/pvirbacespubes/display.aspx?srv=pvirbaces&typ=pub&lang=es&cmd=view&style=styles/specie.xsl&select=PRODUCT[@ID$eq$PRODUCT_10]&affp=&

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abrufbaren Herstellerangaben zufolge ist die Erstimpfung nach der zwölften Lebenswoche vorgesehen. Danach war der frühestmögliche Impfzeitpunkt der 3. September 2012 und damit der Tag, an dem das Tier geimpft worden ist.

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Die hiergegen mit Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgebrachten Einwände der Beklagten vermögen die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auszuräumen. Nach derzeitigem Sachstand besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass für den verwendeten Impfstoff „Canigen 8“ keine Genehmigung für das Inverkehrbringen besteht. Dagegen spricht der Hinweis auf die amtliche Registrierung in den Herstellerangaben. Dass bei Einfuhr des Hundes keine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG (TRACES) vorlag, ist für die Rechtmäßigkeit der stattgefundenen Sicherstellung schon deshalb ohne Belang, weil in der ihr zugrundeliegenenden Ermächtigungsnorm darauf abgestellt wird, dass die Voraussetzungen „dieser Verordnung“ - d.h. der VO (EG) 998/2003 -, nicht jedoch sich etwa aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Einfuhrregelungen, nicht erfüllt sind.