Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.10.2014 – 16 A 1839/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.16A1839.14.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.297,14 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Rubrum wurde hinsichtlich der Beklagten von Amts wegen berichtigt. Die Fischereigenossenschaft wird gemäß § 28 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli 2014 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegung des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Ausschüttungen, weil ein Zahlungsanspruch jedenfalls voraussetze, dass er in den betroffenen Zeiträumen Mitglied der Beklagten gewesen sei. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2012 (15 K 1413/10) sei er nie Mitglied der Beklagten geworden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Kläger nicht dadurch wecken, dass er die Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2012 wiederholt. Nachdem der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 3. Juni 2014 abgelehnt hat (16 A 1559/12), steht rechtskräftig fest, dass er keinen Anspruch auf die Feststellung hat, Mitglied der Beklagten zu sein. Die mit der Rechtskraft des Urteils einhergehende Bindung an diese Entscheidung (§ 121 Nr. 1 VwGO) kann der Kläger nicht durchbrechen, indem er dieses Urteil nun erneut angreift. Auf die im Hinblick auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO kommt es daher nicht an.
Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Es fehlt schon an einer substantiierten Darlegung dazu, warum es einen Verfahrensmangel darstellen soll, dass das Verwaltungsgericht auf die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2012 Bezug nimmt, das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen und ihnen deshalb bekannt ist. Die Antragsbegründung lässt auch nicht erkennen, weshalb eine weitere Begründung „zu dem hier gesondert bestehenden Streitgegenstand“ erforderlich gewesen wäre. Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils betreffen ausdrücklich den Streitgegenstand des zu entscheidenden Verfahrens. Der Kläger kann ihnen entnehmen, warum das Verwaltungsgericht die Klage auf Zahlung von Ausschüttungen für unbegründet gehalten hat. Es hat ausgeführt, ein solcher Anspruch setze jedenfalls voraus, dass der Kläger in den betroffenen Zeiträumen Mitglied der Beklagten gewesen sei. Nur bezüglich der Annahme, dass er nie Mitglied der Beklagten geworden sei, hat es auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2012 Bezug genommen. Eine Unzulänglichkeit der Begründung ist insofern nicht ersichtlich.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).