Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.10.2014 – 7 B 2009/13

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.7B2009.13.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 867,- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Soweit das Verwaltungsgericht die Klage - wegen der durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 erklärten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides vom 31. Mai 2011 - mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen hat, fehlt es an der Darlegung von Zulassungsgründen i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Im Übrigen weckt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2010/13 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Höhe der - reduzierten - Gesamtforderung sei nicht zu beanstanden.

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Danach sind auch die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt.

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Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist weder dargelegt noch - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - sonst ersichtlich.

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Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.