Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.10.2014 – 7 B 2009/13
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.7B2009.13.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 867,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit das Verwaltungsgericht die Klage - wegen der durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 erklärten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides vom 31. Mai 2011 - mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen hat, fehlt es an der Darlegung von Zulassungsgründen i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Im Übrigen weckt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2010/13 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Höhe der - reduzierten - Gesamtforderung sei nicht zu beanstanden.
Danach sind auch die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt.
Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist weder dargelegt noch - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - sonst ersichtlich.
Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.