Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.10.2014 – 6 A 2549/13

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1015.6A2549.13.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage mit dem Antrag, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er bereits zum 24. November 1984, hilfsweise 1986, 1997 oder 2000 zum Landesoberbaurat / Regierungsoberbaurat befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO eingewiesen worden, einschließlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ohne Erfolg bleibe, weil sie sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Die Unzulässigkeit resultiere daraus, dass der Kläger sein prozessuales Klagerecht verwirkt habe. Die Begründetheit sei nicht gegeben, weil die Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Schadensersatzanspruch nicht erfüllt seien.

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Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

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Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die Unzulässigkeit der Klage zu Unrecht auf die Verwirkung des Klagerechts gestützt. Mit seinem Vorbringen, er habe ab dem 3. Dezember 2000 seine Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn regelmäßig immer wieder geltend gemacht bzw. bekräftigt, verkennt er, dass diese ausschließlich außergerichtlichen Willensbekundungen mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht umfassend gewürdigten Umstände des Einzelfalles dem beim Dienstherrn erweckten Anschein, der Kläger werde sein prozessuales Klagerecht nach dem Verstreichen von mehr als zehn Jahren nach der erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzbegehrens mit Schreiben vom 3. Dezember 2000 bzw. 12. Dezember 2001 nicht mehr wahrnehmen, nicht entgegenstehen.

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Aber selbst die Zulässigkeit der Klage unterstellt, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg, weil das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der selbstständig tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts aufzeigt, die Klage sei unbegründet.

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Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, es sei nicht auszuschließen, dass er unter Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu Unrecht nicht befördert worden sei. Wenn – wie hier – nicht mehr aufgeklärt werden könne, ob die Beförderung des anspruchstellenden Beamten die einzig ermessensgerechte Entscheidung gewesen sei, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn, der beweisen müsse, dass der Beamte nicht befördert worden wäre, weil diesem zu Recht ein Konkurrent vorgezogen worden sei. Dieses Vorbringen geht am Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei, das maßgeblich darauf abstellt, dass der Dienstherr bereits deswegen von einer Beförderung des Klägers habe absehen dürfen, weil er mit den nur „durchschnittlichen Leistungen“ keine – nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Kriterien des Dienstherrn – die Beförderung rechtfertigenden (Mindest-)Leistungen er-bracht habe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

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Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter darauf beruft, er habe gegen die Beurteilungen substantielle Einwendungen erhoben und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei Vermeidung der Fehler eine bessere Beurteilung erhalten hätte, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung dieser Behauptung. Es wird nicht ansatzweise aufgezeigt, unter welchem Gesichtspunkt die Beurteilungen mit einem das Beurteilungsergebnis beeinflussenden Fehler behaftet gewesen sein könnten. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines formellen Beurteilungsfehlers werden allein mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang im Bereich der Spekulation bewegt, nicht hinreichend bezeichnet. Aber auch in materieller Hinsicht macht das Zulassungsvorbringen nicht erkennbar, dass ein Beurteilungsfehler vorgelegen haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, dass allein der Umstand, dass der Beurteilte – wie hier – die von ihm erbrachten Leistungen und seine Befähigung anders bzw. besser einschätzt als der Beurteiler, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage stelle. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Insbesondere hat er keine (weiteren) konkreten Beurteilungsfehler benannt.

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Ist danach nichts Durchgreifendes gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts vorgetragen, der Schadensersatzanspruch scheitere bereits daran, dass der Kläger nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien keine reellen Beförderungschancen gehabt hätte, bedarf es keiner Überprüfung der in Bezug auf die weiteren (vom Verwaltungsgericht verneinten) Anspruchsvoraussetzungen vorgebrachten klägerischen Einwendungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der ab dem 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).