Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.10.2014 – 19 E 612/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1030.19E612.14.00

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den Gegenstandswertfestsetzungsantrag durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).

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Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Die Gerichtsgebühren für das PKH-Beschwerdeverfahren richten sich nicht nach einem Streitwert, sondern für es fällt die Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro an (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Entsprechend seiner ständigen Praxis hat der Senat deshalb im Beschluss vom 28. Oktober 2014 nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG von einer Streitwertfestsetzung abgesehen.

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Nach § 23a Abs. 1 Halbsatz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (Abs. 2). Der für die Hauptsache maßgebende Wert beträgt 10.000,00 Euro. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).