Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2014 – 12 A 1969/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1219.12A1969.14.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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G r ü n d e :

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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit Blick auf das Zulassungsvorbringen ergeben sich besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung der entscheidungstragenden Frage, ob es sich bei dem streitbefangenen Bewilligungsbescheid vom 16. Mai 2013 auch in Bezug auf das persönliche Budget um einen bewilligenden - wenn auch höchstwahrscheinlich rechtswidrigen - Verwaltungsakt oder - vor dem Hintergrund einer eventuellen Nichtigkeit einer solchen Bewilligung im Wege der Regelung i. S. v. § 31 SGB X - um ein bloßes Angebot gehandelt hat, das von Klägerseite mangels Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung eines persönlichen Budgets nicht wirksam angenommen worden ist.