Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2015 – 13 A 1727/14
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0120.13A1727.14.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig. Der Klägerin fehle nach der Versagung der Neuzulassung des Fertigarzneimittels „M. “ durch den Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 9. Mai 2014 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung ihrer Klage, die auf die Erteilung der Nachzulassung gemäß § 105 Abs. 3 AMG gerichtet ist. Die Klägerin habe sich in Ziffer 5 des am 3. Februar 2010 geschlossenen Vergleichs verpflichtet, die Klage betreffend die Nachzulassung zurückzunehmen, nachdem über den Neuzulassungsantrag entschieden ist. Für eine Auslegung der Vereinbarung dahingehend, dass die Klage erst nach einer bestandskräftigen Versagung der Neuzulassung zurückzunehmen sei, fänden sich keine Anhaltspunkte. Die von der Klägerin möglicherweise gehegte gegenteilige Erwartung sei nicht Gegenstand der verbindlichen Abrede geworden.
Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen auf. Der Auffassung der Klägerin, sie sei erst nach bestandskräftiger bzw. rechtskräftiger Entscheidung im Hinblick auf den Neuzulassungsantrag zur Klagerücknahme verpflichtet, ist nicht zu folgen. Ziffer 5 des Vergleichs lautet: „Die Klägerin verpflichtet sich, die Klage nach der Entscheidung über den Neuzulassungsantrag – unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung – zurückzunehmen.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Formulierung zutreffend anhand des Wortlauts und der Begleitumstände dahingehend ausgelegt, dass damit der Erlass der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist und nicht deren Bestand. Der Senat teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine derart weit reichende Ermöglichung des Abverkaufs eines lediglich fiktiv zugelassenen Arzneimittels im Wortlaut ihren Niederschlag hätte finden müssen. Zudem bezieht sich der Einschub „unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung“ auf die zuvor erwähnte behördliche Entscheidung und stellt nicht auf den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens ab. Weiterhin zeigt die systematische Auslegung, dass die behördliche, nicht aber eine etwaige gerichtliche Entscheidung die zeitgleiche Grenze markieren soll. Ziffer 4 des Vergleichs lautet: „Für den Fall, dass ein Neuzulassungsantrag fristgemäß gestellt wird, wird die Beklagte einem weiteren Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag zustimmen.“ Hiermit ist angesichts der Beziehung Antrag – Entscheidung die Bekanntgabe des Bescheids des BfArM gemeint. Entsprechendes gilt für die sich anschließende, hieran anknüpfende Ziffer 5. Schließlich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sie sich auf einen Vergleich, der zu einem womöglich jahrelangen Abverkauf mit einer fiktiven Zulassung berechtigte, nicht eingelassen hätte, wenn aus ihrer Sicht weder die Voraussetzungen für eine Nachzulassung noch für eine Neuzulassung gegeben seien.
Das Antragsvorbringen erfordert keine andere Betrachtung. Aus dem Einwand der Klägerin, es liege kein „klassischer Abverkaufsvergleich“ vor, weil kein Zeitraum ‑ von regelmäßig 4 bis 12 Monaten - vereinbart sei, folgt nicht, dass hier ein ggf. mehrjähriger Abverkauf bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Neuzulassung vereinbart worden ist. Dass die Klägerin einen „nahtlosen“ Übergang von der fiktiven Zulassung zur Neuzulassung wünschte, ist nachvollziehbar. Dass die Beklagte ihr einen solchen auch im Fall einer behördlichen Ablehnung des Neuzulassungsantrags ermöglichen wollte, lässt sich aber der Vereinbarung auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Insbesondere gibt Ziffer 1 dafür nichts her („Die Klägerin wird bis zum Ende des Jahres [2010] für das Präparat einen Neuzulassungsantrag stellen wird.“). Über ein Recht zum weiteren Abverkauf bei negativem Ausgang des Neuzulassungsverfahrens ist damit nichts gesagt.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Die Auslegung von Prozesserklärungen bereitet überdies keine Schwierigkeiten, die das normale Maß nicht unerheblich übersteigen.
Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob in einem Fall, in dem erklärt wird, nach einer Bescheidung des Neuzulassungsantrags die Klage zurückzunehmen, eine Verpflichtung zur Klagerücknahme erst mit der Bestands- bzw. Rechtskraft des Neuzulassungsbescheids besteht, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Klägerin legt schon nicht dar, dass sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Der Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit weitere Vergleiche ähnlichen Inhalts geschlossen wurden, reicht insoweit nicht aus. Da die Nachzulassungsverfahren inzwischen abgeschlossen sein dürften, ist nicht erkennbar, dass sich die Frage in weiteren Fällen stellen wird. Wie ein Vergleich auszulegen ist, ist überdies regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Schließlich lässt sich die Frage, wie gezeigt, mit den gängigen Auslegungsmethoden beantworten und bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).