Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.01.2015 – 19 E 39/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0121.19E39.15.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist als solche unanfechtbar.

4

OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2013 - 19 E 590/13 -, juris, Rdn. 2, und vom 8. Dezember 2005 ‑ 19 E 1506/05 ‑; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 5 W 466/12 ‑, juris, Rdn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 GKG, Rdn. 14.

5

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).