Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.02.2015 – 12 A 1986/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0212.12A1986.14.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

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G r ü n d e :

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Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung seines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe zu greifen vermag.

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Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Argumentation auf S. 11 des Abdrucks des angefochtenen Urteils („Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger ab dem Schuljahr 2014/2015 beim Besuch einer Regelschule, wie nunmehr der Gesamtschule in L.       -I1.    „nur“ eine ambulante Hilfe im genannten Umfang zur Eingewöhnung zu gewähren, erscheint nach alledem fachlich vertretbar und nachvollziehbar.“) folgt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auch auf eine fehlende Erforderlichkeit der begehrten Hilfeleistung abgestellt hat. Diese Annahme wird durch den Zulassungsantrag nicht erschüttert.

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Stehen die der zitierten Passage vorangestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer Beschulung des Klägers auf der Gesamtschule L.       -I1.    nämlich (auch) im Kontext der mangelnden Erforderlichkeit einer weiteren Übernahme der Privatschulkosten, so zieht der Kläger die diesbezügliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise in Zweifel, indem er einwendet, es sei „völlig ungeklärt“, ob er „mit seinem behinderungsspezifischem Bedarf an der betreffenden Schule überhaupt eine angemessene Förderung erfahren kann“. Insoweit - d. h. nach prozessrechtlichen Maßstäben - obläge es ihm, zumindest einen konkreten „behinderungsspezifischen Bedarf“ zu benennen, der entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts an der Regelschule im Rahmen angemessener Förderung voraussichtlich nicht befriedigt werden kann. Solches ist dem Zulassungsvorbringen indes nicht zu entnehmen; die pauschale Bezugnahme auf die Aussage des Dr. N.        in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2014, wonach „anderenfalls“ - also ohne weiteren Besuch der Privatschule - „die Wahrscheinlichkeit der Entstehung bzw. Verfestigung einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35a KJHG gegeben“ sei und daher der „diesbezügliche Wunsch der Mutter als fachlich dringend indiziert“ betrachtet werde, genügt in diesem Zusammenhang nicht.

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Da es nach alledem auf die Frage des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht ankommt, kann die Berufung auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden, die er mit dieser Anspruchsvoraussetzung verbindet.

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Gleiches gilt für eine Zulassung wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, den der Kläger ebenfalls daran festmacht, dass die Klageabweisung

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- aus seiner Sicht überraschenderweise - auf das Fehlen einer Teilhabebeeinträchtigung gestützt worden sei, womit schon die notwendige Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan ist. Soweit der Kläger auch in der Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs sieht, legt er nicht dar, weswegen das Verwaltungsgericht sein durch § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO („Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.“) eingeräumtes Ermessen fehlerhaft betätigt haben soll, indem es darauf abgestellt hat, der mit Schriftsatz vom 21. August 2014 vorgetragene Sachverhalt rechtfertige keine andere Entscheidung (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.