Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.2015 – 12 B 215/15
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0313.12B215.15.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die am 26. Januar 2015 verfügte Inobhutnahme bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, zutreffend dargelegt, dass alles für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII spricht und namentlich von einer dringenden Gefahr für das Wohl der am 31. Oktober 2014 geborenen Kinder der Antragstellerin auszugehen war. Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. Dass die beanstandete - von der Antragstellerin auch nicht abgestrittene - Fütterungspraxis erhebliche Gefahren für die Säuglinge birgt, weil das Risiko einer potentiell lebensbedrohlichen Aspiration von Flüssigkeit besteht, drängt sich ohne Weiteres auf. Daher kommt es nicht darauf an, ob die vom Jugendamt der Antragsgegnerin kontaktierte Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin die Kinder der Antragstellerin „zu irgendeinem Zeitpunkt selbst gesehen“ hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.