Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.03.2015 – 16 A 2509/13
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0316.16A2509.13.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre Klage gegen die Änderungs- und Rückforderungsbescheide vom 15. Februar 2012 und vom 10. Dezember 2012 hinsichtlich bewilligter Betriebsprämien für die Fläche Nr. 1 (1,59 ha) weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ‑ soweit hier von Belang ‑ ausgeführt: Bei der Fläche Nr. 1 handele es sich im relevanten Zeitraum der Beihilfejahre 2009 und 2010 nicht um eine beihilfefähige Hektarfläche im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 73/2009. Diese Fläche sei in diesen Jahren komplett mit Dornengewächsen zugewachsen gewesen und habe allein dazu gedient, Kinder und Jugendliche vom Gelände der Klägerin fernzuhalten. Die Klägerin habe mit der Bezeichnung der Fläche Nr. 1 als „Ackerfläche“ die von einem verständigen Zuwendungsempfänger zu beachtende Sorgfalt verletzt. Ihr habe bewusst sein müssen, dass diese Bezeichnung die tatsächliche Nutzung nicht zutreffend wiedergegeben habe.
Ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet das angefochtene Urteil nicht. Die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.
Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 73/2009 bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Diese Voraussetzungen hat die Fläche Nr. 1 im besagten Zeitraum nicht erfüllt. Hiervon geht auch die Zulassungsbegründung aus und meint, dass die „Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen“ mit einer Betriebsprämie nach Titel III der VO (EG) Nr. 73/2009 förderfähig sei. Voraussetzung für die Förderfähigkeit von solchen Flächen seien bestimmte Pflegemaßnahmen wie das jährliche Mulchen oder Häckseln des auf diesen Flächen vorgefundenen Aufwuchses. Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag allerdings nicht zum Erfolg. Der offenbar in Bezug genommene Anhang III der bezeichneten Verordnung betrifft die Erhaltung des Bodens in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung. Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben (Satz 1). Hierauf beziehen sich auch die von der Zulassungsbegründung angeführten Cross-Compliance-Regelungen. Mit der Betriebsprämienregelung des Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 haben diese Pflichten indes nichts zu tun. Vielmehr besteht bei Nichterfüllung der Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand die Möglichkeit der Kürzung der Beihilfe (vgl. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009).
Soweit die Zulassungsbegründung rügt, dass der streitbefangene Abzug einer als nicht förderfähig angesehenen Fläche nur auf Grundlage einer Luftbildauswertung vorgenommen worden sei, verfängt dieser Vortrag nicht. Auf die Frage der Aussagekraft eines Luftbildes kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nämlich darauf abgehoben, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, bereits bei der Beantragung der Betriebsprämie für das Jahr 2008 sei eine „in der Zwischenzeit mit Brombeersträuchern bewachsene Brachfläche“ Gegenstand der Erörterung mit der Sachbearbeiterin der Landwirtschaftskammer gewesen. Dieser Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist die Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten.
Aus den angeführten Gründen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).