Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.03.2015 – 6 E 62/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0316.6E62.15.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Über die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände in deren Namen erhobene und auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Berichterstatter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG)

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.

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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Bescheinigung über die Organisation und Moderation eines Gesundheitszirkels für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 vorzulegen. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der sog. Auffangstreitwert anzunehmen ist.

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Die Klägerin wendet hiergegen ein, der Streitwert für eine Bescheinigung zum Nachweis amtlicher Tatsachen werde gewöhnlich mit 300,00 Euro bemessen. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sie einen Beleg für die behauptete Streitwertpraxis schuldig bleibt, entspricht diese weder dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch der Rechtsprechung des beschließenden Senats.

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In dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013), dem der Senat in Bezug auf Prüfungen folgt, ist unter Nr. 36.4 für sonstige Prüfungen der Auffangwert vorgesehen. Eine Wertangabe für den bei der Klägerin vorliegenden speziellen Fall einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer - wie sie vortragen lässt - „unentgeltlichen überobligatorischen Aufgabe im Rahmen der Beamtentätigkeit“ enthält der Katalog nicht. Ausgehend hiervon erscheint auch in einem solchen Fall - ungeachtet dessen, dass es sich nicht um eine Prüfung, sondern einen sonstigen Leistungsnachweis handelt - der Auffangwert sachgerecht.

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Dass der Wert der begehrten Bescheinigung allenfalls bei 25,00 Euro liege, wie mit der Streitwertbeschwerde geltend gemacht, ist nicht nachvollziehbar. Noch in ihrer Erledigungserklärung vom 20. Dezember 2014 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Bescheinigung für berufliche Zwecke dringend benötigt habe.

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Soweit mit der Beschwerde Einwände gegen die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts erhoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 158 Abs. 2 VwGO). Unabhängig davon bestünde aber auch keine Veranlassung, dem unsachlichen und unsubstantiierten Vortrag der Klägerin in diesem Punkt nachzugehen.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).