Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.03.2015 – 6 A 581/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0317.6A581.15.00

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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G r ü n d e :

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

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Solche Umstände sind mit der Anhörungsrüge nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. September 2014 - 1 K 3976/12 - abzulehnen. Sie hält der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Prüfung des Senats eine abweichende Rechtsauffassung entgegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt indes nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

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Soweit die Klägerin überdies bemängelt, dass ihr der „Ablehnungsbeschluss der Gewerkschaft“ nicht übersandt worden sei, lässt sie außer Acht, dass dieser Beschluss für den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Senatsbeschluss ohne jedwede Bedeutung war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.