Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.03.2015 – 9 A 425/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0327.9A425.15.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 5. zu ¼ sowie die Kläger zu 1. und 2., zu 3. und 4. sowie zu 6. und 7. zu je ¼ jeweils als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ist außerdem das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere, die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es zum Erfolg des Zulassungsantrags in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes. Andernfalls kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.

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Vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rdnr. 196 m. w. N.

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So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die in den Jahresbescheiden über Grundbesitzabgaben der Beklagten vom 14. Januar 2014 gegenüber den Klägern für das Jahr 2014 jeweils festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, soweit darin Investitionskosten für die Grundwasserabsenkung in Essen-Karnap enthalten sind, mit der Begründung abgewiesen, dass diese Kosten nach § 53c Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 LWG NRW zu den ansatzfähigen Kosten bei der Kalkulation der vorgenannten Gebühren gehören. Davon abgesehen - und diese Begründung ist für die Entscheidung selbständig tragend - käme es bei einer - unterstellt - fehlerhaften Berücksichtigung der gesamten Investitionskosten für die Grundwasserabsenkung in Essen-Karnap i. H. v. 247.591,40 Euro in Anbetracht von in die Kalkulation eingestellten Gesamtkosten von mehr als 141.000.000 Euro lediglich zu einer Überdeckung von weniger als 1 % des zulässigen Gebührenbedarfs. Diese Überdeckung verbliebe damit unter der Bagatellgrenze von 3 %.

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Vgl. hierzu: Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Stand: Januar 2014, § 6 KAG NRW Rdnr. 259 f. m. w. N.

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Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein bewusst fehlerhafter Ansatz - bei dem diese Bagatellgrenze nicht gilt - vorgenommen sein könnte, seien nicht ersichtlich.

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Gegen diese zweite, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragende Begründung wenden sich die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung jedoch nicht; vielmehr beziehen sich sämtliche von den Klägern darin geltend gemachte Zulassungsgründe auf die erste Begründung des Verwaltungsgerichts, die Investitionskosten für die Grundwasserabsenkung in Essen-Karnap seien in der Gebührenkalkulation gemäß § 53c Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 LWG NRW ansatzfähig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).