Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2015 – 6 B 149/15
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0505.6B149.15.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
„die Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren 2015 und Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zu befürworten und die Bewerbung der Antragstellerin dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen auf dem Dienstweg vorzulegen“,
kann die Antragstellerin nicht mehr erreichen. Es fehlt das für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil – unabhängig vom Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 19 LVOPol vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, 126; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930)) - ein Einstieg der Antragstellerin in das laufende Auswahlverfahren für die Zulassung zum Laufbahnabschnitt III nicht mehr möglich ist. Dies hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. April 2015 mit Blick auf die bereits am 28./29. Januar sowie 2. Februar 2015 durchgeführten Prüfungen mitgeteilt. Auf wiederholte gerichtliche Nachfragen, ob die Antragstellerin trotzdem an ihrem Rechtsschutzgesuch festhalte, hat diese nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Halbierung des Auffangstreitwertes wegen der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht in Betracht kommt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).