Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.05.2015 – 1 A 895/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0506.1A895.14.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 299,46 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.

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1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt zuzulassen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil von entsprechenden Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Er hat schon keinen konkreten Rechtssatz im angefochtenen Urteil benannt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen soll. Der Sache nach rügt der Kläger vielmehr, im angefochtenen Urteil seien die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt nicht richtig angewandt worden. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt jedoch nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.

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Vgl. zu den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014– 2 B 107.13 –, juris, Rn. 3, m. w. N.

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2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

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Die Frage,

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„ob die derzeitige Ausgestaltung des Beihilferechts insbesondere unter Beachtung neuerer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich zulässig ist“,

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ist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In dieser Allgemeinheit war sie weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung, noch wird sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein. Auch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, welche wesentliche Bedeutung sie in dieser allgemeinen Formulierung über den konkreten Fall hinaus für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts haben soll.

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3. Weiter ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 6 Abs. 1 Satz 7 BVO NRW auf der Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d LBG NRW beruht. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann das Finanzministerium unabhängig von Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen treffen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen u. a. für Beförderungen. Demnach hat der parlamentarische Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, u. U. Aufwendungen für Beförderungen ganz oder teilweise von Beihilfeleistungen auszuschließen. Diese Ermächtigung genügt den Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt, weil die Beschränkungs- oder Ausschlussmöglichkeit für Beihilfeleistungen zu Fahrtkosten unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge konkret gesetzlich bestimmt ist. Die in § 6 Abs. 1 Satz 7 BVO NRW zugesprochene Pauschale für Fahrtkosten ist durch diese Verordnungsermächtigung gedeckt.

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Soweit der Kläger meint, als Verwaltungsvorschriften genügten beihilferechtliche Regelungen nicht dem Gesetzesvorbehalt, übersieht er, dass die hier maßgeblichen Beihilfevorschriften in der Form einer Verordnung ergangen sind und nicht als bloße Verwaltungsvorschriften.

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b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen auch nicht deswegen vor, weil das Urteil nach Ansicht des Klägers auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen beruhen soll. Der Kläger macht insoweit geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien die Kosten für Fahrten zu stationären Rehabilitationseinrichtungen nicht typischerweise höher als in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW (Beförderung eines Erkrankten). Dabei geht er davon aus, dass Beförderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW regelmäßig durch Rettungsdienste und Krankentransporte erfolgen, und nennt als Beispiele die (hohen) Kosten für Krankentransporte in D.       -S.      und E.        .

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Der Kläger bezieht sich mit seinem Vorbringen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, warum § 6 Abs. 1 Satz 7 BVO NRW nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die finanziellen Aufwendungen für Fahrten zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen könnten dem Beamten regelmäßig ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Höhe der Beihilfe für solche Fahrten in § 6 Abs. 1 Satz 7 BVO NRW pauschal festsetze. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, solche Fahrten fänden viel seltener statt, nämlich nur einmal innerhalb mehrerer Jahre; die Kosten seien oft höher als bei anderen stationären Behandlungen, weil die Einrichtungen häufig weit vom Wohnort des Beamten entfernt lägen; außerdem könne der Beamte in vielen Fällen durch die Auswahl der Einrichtung die Höhe der Fahrtkosten beeinflussen.

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Wenn man mit dem Kläger annähme, Fahrten zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen seien günstiger als die Kosten „normaler Krankentransporte“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW, würde das erst recht die Annahme im angefochtenen Urteil stützen, einem Beamten könnten solche Kosten wie die hier in Rede stehenden regelmäßig ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen aus dem genannten Vorbringen des Klägers nicht.

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Angesehen davon trifft die Behauptung nicht zu, dass Fahrten zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen günstiger sind als die Kosten „normaler Krankentransporte“. Solche Beförderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW erfolgen nicht regelmäßig mit einem Krankenwagen oder Rettungstransport, sondern sind auch mit öffentlichen Verkehrsmittel oder privaten Pkws möglich. Die entsprechende Behauptung des Klägers ist weder belegt, noch findet sie einen Anhalt in der Beihilfenverordnung NRW. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 BVO NRW geht vielmehr davon aus, dass Erkrankte mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel fahren. Nach Satz 2 der Vorschrift sind höhere Transportkosten, etwa die Aufwendungen für einen privaten Pkw, nur in Ausnahmefällen beihilfefähig. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht unterstellt, dass Beförderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW regelmäßig mit einem Krankenwagen oder Rettungstransport erfolgen. Es hat auf Seite 6 unten des Urteils lediglich darauf hingewiesen, dass Beförderungskosten in Fällen, in denen ein Krankenwagen erforderlich ist, grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als beihilfefähig anerkannt werden. Daraus folgt nicht, dass bei jedem Transport nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW ein Krankenwagen erforderlich ist.

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4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache schließlich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.