Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.05.2015 – 13 A 2472/14
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0521.13A2472.14.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nachdem die Bezirksregierung die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2014 mit Wirkung vom 20. Januar 2015 aufgehoben hat, führt die Klägerin das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fort. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, dass sie im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
Ein Präjudizinteresse ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht. Schon die ernsthafte Absicht eines Schadensersatzprozesses ist nicht dargelegt. Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 26. Februar 2015 angekündigt, sie beabsichtigte, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da sie aber im Schriftsatz vom 16. März 2015 ausgeführt hat, es könne dahinstehen, ob Schadensersatzansprüche in Betracht kämen und ob sie „zur Abwendung eines eventuellen Schadens“ verpflichtet gewesen wäre, erneut vorläufigen Rechtsschutz zu suchen, kann nicht angenommen werden, ein entsprechender Prozess sei alsbald mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Unabhängig davon ist eine Präjudizialität aus folgendem Grund nicht dargelegt: Die Klägerin führt in dem erstgenannten Schriftsatz aus, sie wolle wegen der durch den Betriebsstillstand verursachten Kosten und entgangenen Gewinne in der Zeit seit Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts bis zur Aufhebung der Ordnungsverfügung Schadensersatzansprüche gegen die Bezirksregierung geltend machen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Vorgehensweise der Bezirksregierung nach dem klägerischen Antrag vom 2. Dezember 2014, die Ordnungsverfügung wegen der zwischenzeitlich abgestellten Mängel aufzuheben, und darauf, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ordnungsverfügung gegeben gewesen seien. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist aber allein die Frage, ob die Ordnungsverfügung rechtmäßig war; dafür ist unerheblich, ob die Bezirksregierung die Inspektion früher hätte durchführen und die Ordnungsverfügung infolgedessen früher hätte aufheben müssen. Im Übrigen ist ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar, dass weder die Durchführung einer Inspektion an sich noch deren Termin erst Mitte Januar 2015 – die Gründe dafür hat die Bezirksregierung plausibel geschildert – amtspflichtwidrig waren.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht auch nicht deshalb, weil eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass erneut eine entsprechende Ordnungsverfügung ergeht, ist mit dem Hinweis darauf, in dem gesamten Verfahren komme ein Misstrauen gegen den Geschäftsführer der Klägerin zum Ausdruck, nicht dargetan. Die Bezirksregierung hat nach abermaliger Prüfung die Ordnungsverfügung aufgehoben, weil aus ihrer Sicht die bestehenden Mängel beseitigt waren. Bei dieser Sachlage ist der Erlass einer Ordnungsverfügung mit der gleichen Begründung unwahrscheinlich.
Schließlich ist ein Rehabilitationsinteresse zu verneinen. Dieses ergibt sich nicht daraus, dass „die positive Feststellung, dass keine Mängel (mehr) vorhanden sind, für die Klägerin unerlässlich ist“. Ein Rehabilitationsinteresse setzt voraus, dass die begehrte Feststellung als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Dass das hier bezüglich der klagenden GmbH anzunehmen ist, ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dass der Klägerin das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt, ergibt sich aus einzelfallbezogenen Erwägungen, die nicht besonders schwierig sind.
Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfenen Fragen sind aus den oben ausgeführten Gründen im Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Der geforderten Beweiserhebung bedürfte es wegen der Unzulässigkeit der Klage ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).