Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.05.2015 – 13 B 522/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0527.13B522.15.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erreiche nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen und der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung über die Härtequote (§ 15 VergabeVO NRW) sei nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde stellt die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.

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Hinsichtlich der Fallgruppe D 1.1 (Krankheit mit Verschlimmerungstendenz) genügt das Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I.             vom 5. Januar 2015 zum Vorliegen dieser Fallgruppe aus mehreren, im Einzelnen dargelegten Gründen nicht gefolgt. Die Beschwerde setzt sich aber nur mit der Argumentation des Gerichts zur vom Gutachter gestellten Prognose auseinander. Abgesehen davon ist dem diesbezüglichen Einwand des Antragstellers, die gutachterliche Einschätzung des Dr. I.             sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, nicht zu folgen. Ein Härtefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil ein Facharzt im Einzelfall attestiert hat, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliege, die dazu führen werde, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden könnten. Vielmehr ist das vorgelegte Gutachten darauf hin überprüfbar, ob es diese Feststellung trägt, ob es also etwa, wie das Verwaltungsgericht geprüft hat, hinreichend substantiiert und schlüssig ist. Damit setzt das Gericht auch nicht seine Auffassung an die Stelle des sachkundigen Gutachters.

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Gerade bei dem unscharfen Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die mit vielfältigen Symptomen verbunden sein kann, gelten besonders hohe Anforderungen an das fachärztliche Gutachten. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren muss das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251-264, Rn. 15.

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Das Vorbringen zum Vorliegen der Fallgruppe D 1.2 (Behinderung durch Krankheit) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist, was das Vorliegen einer erkrankungsbedingten Behinderung betrifft, schon gänzlich unsubstantiiert und setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Die Beschwerde erschöpft sich in einer Definition des Begriffs der Behinderung und im Zitat der vom Gutachter attestierten dauerhaften Beeinträchtigungen. Zur detaillierten, mit verschiedenen Argumenten begründeten Kritik des Verwaltungsgerichts an dem Gutachten verhält sich die Beschwerde nicht. Kann hiervon ausgehend schon keine Behinderung im Sinne der Vorgaben zur Fallgruppe D 1.2 zugrunde gelegt werden, kommt es auf die Frage, ob eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit bis zum Beginn des Studiums möglich ist, nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.