Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2015 – 13 B 636/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0813.13B636.15.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der auf  § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützte Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen sei rechtmäßig, weil es dem Antragsteller an der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit fehle. Ausweislich  der Aufstellung des Finanzamtes Bonn- Innenstadt vom 27. März 2015 hätten Steuerschulden in Höhe von 27.911,30 Euro bestanden. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 geltend gemacht habe, er habe bereits 11.554,05 Euro auf diese Steuerschulden bezahlt, komme es hierauf zum einen nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Erlass des Widerrufsbescheids sei (7. April 2015). Zum anderen habe der Antragsteller die Begleichung der Summe in Höhe von 11.554,05 Euro weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Wie es zu den Steuerschulden gekommen sei, sei unerheblich. Von einem Taxiunternehmer sei zu verlangen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen auch dann nachkomme, wenn an seinem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Schließlich habe der Antragsteller durch sein säumiges Verhalten gegenüber dem Finanzamt in den vergangenen Jahren und die immer wieder abgegebenen, aber nicht eingehaltenen Versprechen, Anlass für die Annahme der Antragsgegnerin gegeben, dass er sich auch bei einem vorläufigen Weiterführen des Taxibetriebs entsprechend verhalten und die Allgemeinheit damit schädigen werde. Vor diesem Hintergrund bestehe auch ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufsbescheids.

3

Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es stellt nicht durchgreifend in Frage, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt hat, erhebliche Steuerschulden bestanden haben, Pfändungsversuche des Finanzamts erfolglos geblieben sind und erst nach Erlass des Bescheids erfolgte Zahlungen und Zahlungsvereinbarungen weder die Annahme der Unzuverlässigkeit noch die Annahme der Leistungsunfähigkeit in Frage stellen.

4

Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht zum Fehlen eines besonderen Vollzugsinteresses. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bis heute nicht dargetan hat, seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen zu haben und auch keine Stundungsvereinbarungen vorgelegt hat, ist der Mitteilung des Finanzamts C.    -J.          vom 24. April 2015 zu entnehmen, dass eine Zahlung in Höhe von 10.554,05 Euro am 16. April 2015 auf Grund einer Pfändung eingegangen ist. Grund zur Annahme, der Antragsteller sei gewillt, seinen Zahlungsverpflichtungen freiwillig nachzukommen, bietet diese Zahlung deshalb nicht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.