Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.10.2015 – 12 A 1180/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1023.12A1180.14.00

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen des Klägers begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Kläger das Schreiben der KfW vom 3. Dezember 2010 erhalten habe, weil die Kündigung des Rahmenkreditvertrages eine vorherige Fristsetzung zur Zahlung des rückständigen Betrages nach § 9 Abs. 3 (gemeint offenbar: Abs. 2) i. V. m. § 14 Abs. 2 der Förderbestimmungen nicht erfordere und die ein solches Erfordernis gleichwohl vorsehende Regelung in Nr. 3.2.3 des Rahmenkreditvertrages wegen Abweichung von den Förderbestimmungen und den Bewilligungsbescheiden unwirksam sei. Der insoweit in Bezug genommenen Regelung der Nr. 3.9 des Vertrages („Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“) ist eine derartige Rechtswirkung wohl nicht zu entnehmen. Dem Einwand des Klägers, die fragliche Vertragsregelung weiche nicht von der Förderbestimmungen ab, sondern ergänze diese vielmehr, dürfte insoweit zu folgen sein, als die Förderbestimmungen ersichtlich nicht dazu konzipiert sind, die Einzelheiten der Vertragsgestaltung bereits abschließend vorzugeben. Daher dürfte es ohne Weiteres mit den Förderbestimmungen zu vereinbaren sein, wenn der Rahmenkreditvertrag die Zulässigkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum Schutz des Kreditnehmers zusätzlich davon abhängig macht, dass dem Kreditnehmer zuvor eine Zahlungsfrist unter Hinweis auf die Folge einer Fristversäumnis gesetzt wurde.

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Bereits hiermit weist der Senat darauf hin, dass im Berufungsverfahren voraussichtlich der - vom Verwaltungsgericht offen gelassenen - Frage nachzugehen sein wird, ob die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des Garantiebetrages maßgeblich von dem Faktum der Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW - und nicht von einer inzident zu prüfenden Berechtigung der KfW zur Einlösung - abhängt. Der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, auf die der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vortrag verwiesen hat, dürfte hierbei keine Relevanz zukommen.