Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2016 – 13 B 1390/15
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0107.13B1390.15.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Zulassungsbeschränkungen der Antragsgegnerin seien nicht gerechtfertigt, weil der Masterstudiengang Katastrophenvorsorge und Katastrophenmanagement kein Weiterbildungsstudiengang sei; er erfülle nicht die Voraussetzungen eines weiterbildenden Masterstudiengangs im Sinne des § 62 Abs. 3 HG NRW, wonach die Prüfungsordnung einen einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss fordern müsse. Der berufsbegleitende Studiengang ist als weiterbildender Masterstudiengang akkreditiert. Der Umstand, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Katastrophenvorsorge - Katastrophenmanagement der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2012 (im Folgenden: Prüfungsordnung) möglicherweise zu Unrecht abweichend von § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW nur (irgend)einen berufsqualifizierenden Studienabschluss fordert, lässt diese Eigenschaft nicht entfallen. Er kann allenfalls dazu führen, dass die Bestimmung den Vorgaben des § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW entsprechend auszulegen ist. Darüber hinaus ergibt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Zugangsanspruch jedenfalls nicht aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit dieser Zugangsvoraussetzung in der Prüfungsordnung, die er mit dem Abschluss eines Lehramtsstudiums erfüllt. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheitert der Antragsteller an der weiteren Zugangsvoraussetzung einer fachspezifischen Berufserfahrung in den Bereichen der Katastrophenvorsorge und des Katastrophenmanagements von mindestens drei Jahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Prüfungsordnung). Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Zugangshürde einer dreijährigen fachspezifischen Berufserfahrung steht im Einklang mit § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW. Weiter ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht als die geforderte fachspezifische Berufserfahrung einzuordnen.
Das Argument, wenn auf einzelne Zulassungsvoraussetzungen für einen weiterbildenden Masterstudiengang im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW verzichtet werde, könne die Norm keine im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche Rechtsgrundlage für einzelne Zulassungsbeschränkungen der Antragsgegnerin sein, greift aus einem weiteren Grund nicht durch. Der Teilhabeanspruch aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kann rechtmäßig nicht allein auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW beschränkt werden. Auch § 49 Abs. 7 HG NRW ermächtigt die Hochschulen – auch bei Masterstudiengängen – zu ergänzenden Zugangsvoraussetzungen in den Prüfungsordnungen, etwa dem Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Vorbildung, einer sonstigen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.