Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.01.2016 – 12 A 3/16
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0128.12A3.16.00
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Unbeschadet der Frage des Vorliegens auch der weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe ist die Berufung des Beklagten jedenfalls nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerinnen hätten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung, dem nicht entgegengehalten werden könne, dass in dieser Betreuungsform keine freien Plätze mehr vorhanden seien.