Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.01.2016 – 7 A 305/15
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0128.7A305.15.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung entscheidungstragend im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung vom 4.11.2013 sei aus den Gründen der Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die tragende Entscheidungsbegründung wird nicht durch den Einwand der Klägerin erschüttert, es habe an der erforderlichen „gänzlichen“ Sachaufklärung gefehlt, die Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei vom Verwaltungsgericht nur unzureichend vorgenommen worden, da es ohne Ortstermin entschieden habe. Es fehlt bereits an der erforderlichen, hinreichend substantiierten Darlegung, welche Tatsachen noch aufklärungsbedürftig waren und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Die Erwägungen der Klägerin dazu, dass ihr Giebelhaus von zwei Flachdachhäusern „eingekeilt“ werde, beziehen sich auf Tatsachen, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist; diese reichten aber nach dem einschlägigen Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Aspekt einer von der Klägerin befürchteten „erdrückenden Wirkung“ nicht aus.
Vgl. zu den Anforderungen an die Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ den Beschluss des Senats im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 4.7.2014 - 7 B 557/14 -.
Ebensowenig kommt es entscheidungserheblich darauf an, wie hier die im Rahmen des § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung abzugrenzen ist. Denn die der Sache nach gerügte Überschreitung des durch die Umgebung vorgegebenen Rahmens mit Blick auf das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung ist - wie bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - als solche nicht nachbarrechtsrelevant.
Danach greift auch die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Es ist aus den vorstehenden Gründen nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht vor der abschließenden Entscheidung einen Ortstermin hätte durchführen müssen. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Klägerin ferner bemängelt, sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ihre Sicht der Dinge vorzutragen, verkennt sie, dass sie - worauf das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen hatte - die Möglichkeit gehabt hätte, nach Erlass des Gerichtsbescheids eine mündliche Verhandlung zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die den Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nicht von ihnen selbst getragen, sondern der Klägerin auferlegt werden, denn die Beigeladenen haben im Zulassungs-verfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.