Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.02.2016 – 7 B 1506/15

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0204.7B1506.15.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.430,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung eines Anbaus im Innenhof des Grundstücks D.---------straße 88 in L.    wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen; es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Baugenehmigung für die Errichtung und die Nutzung der betroffenen Spülküche des vom Antragsteller betriebenen Restaurants bestehe nicht.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen in Bezug auf die Störerauswahl fehlerhaft ausgeübt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin war keineswegs verpflichtet, den Eigentümer und nicht den Antragsteller als Mieter bzw. Betreiber des Restaurants ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Es bedurfte nach Lage der Dinge auch keiner weiteren gesonderten Erwägungen dazu, ob die Inanspruchnahme des Eigentümers oder des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr geboten war. Vielmehr war es nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein gebotenen summarischen Beurteilung ausreichend, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als denjenigen in Anspruch genommen hat, der die formell illegale Nutzung tatsächlich ausübte bzw. ausübt. Die Nutzungsuntersagung ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber demjenigen auszusprechen, der - wie hier der Antragsteller als Betreiber - die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll; soweit dieser Teil vermietet ist, ist dies der Mieter.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2014 - 10 B 1451/13 -, m. w. Nachw.

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In diesem Sinne ist nach Auffassung des Senats auch die Erwägung der Antragsgegnerin in der streitigen Verfügung zu verstehen, ein anderer Ordnungspflichtiger sei ‘vorliegend nicht ersichtlich‘.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.