Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.02.2016 – 7 B 778/15
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0204.7B778.15.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 6.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zulasten des Antragstellers aus.
Der Senat geht dabei zugunsten des Antragstellers von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus. Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob die Nachtragsgenehmigung, die der Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erteilt hat, im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache Berücksichtigung finden kann.
Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt den Senatsbeschluss vom 29.1.2016 - 7 B 1207/15 -.
Die danach maßgebliche folgenorientierte Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es der begehrten Eilentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 21.4.2015 bedarf, wenn der Antragsteller die errichtete Halle in Einklang mit den Vorgaben der Nachtragsgenehmigung vom 26.10.2015 nutzt; unter dieser Voraussetzung geht der Senat nach der Ankündigung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung davon aus, dass dem Antragsteller keine Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der angegriffenen Nutzungsuntersagung drohen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Bei der Bemessung orientiert sich der Senat an Ziffern 10 a), 11 a) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) und legt die geschätzte Summe des Jahresnutzwerts der von der Untersagungsverfügung erfassten Teile der in Rede stehenden Halle (12.000 Euro) zugrunde; dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.