Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.02.2016 – 6 A 2997/15

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0217.6A2997.15.00

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.576,60 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

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Er ist entgegen der Vorgabe des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist gestellt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers – nach dessen Eintragungen auf dem entsprechenden Empfangsbekenntnis – am 12. November 2015 zugestellt worden; nach dem Faxvermerk ist die Zustellung indes bereits am 10. November 2015 erfolgt. Die Frist von einem Monat zur Stellung des Zulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lief demnach spätestens – das vom Prozessbevollmächtigten angegebene Zustellungsdatumzugrunde gelegt – am 14. Dezember 2015 (der 12. Dezember 2015 war ein Samstag) ab. Der Zulassungsantrag ist indessen erst am 16. Dezember 2015 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen.

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Nichts Abweichendes folgt daraus, dass am 9. Dezember 2015 ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW eingegangen ist; denn die Antragstellung beim OVG wahrt die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).