Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.02.2016 – 6 A 2997/15
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0217.6A2997.15.00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.576,60 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Er ist entgegen der Vorgabe des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist gestellt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers – nach dessen Eintragungen auf dem entsprechenden Empfangsbekenntnis – am 12. November 2015 zugestellt worden; nach dem Faxvermerk ist die Zustellung indes bereits am 10. November 2015 erfolgt. Die Frist von einem Monat zur Stellung des Zulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lief demnach spätestens – das vom Prozessbevollmächtigten angegebene Zustellungsdatumzugrunde gelegt – am 14. Dezember 2015 (der 12. Dezember 2015 war ein Samstag) ab. Der Zulassungsantrag ist indessen erst am 16. Dezember 2015 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Nichts Abweichendes folgt daraus, dass am 9. Dezember 2015 ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW eingegangen ist; denn die Antragstellung beim OVG wahrt die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).