Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.05.2016 – 12 A 1847/15
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0520.12A1847.15.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 5. August 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung verpflichtet und dazu tragend im Wesentlichen ausgeführt: Der Förderungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, weil der Besuch des N. -D. -Gymnasiums unmittelbarer Bestandteil eines einheitlichen Bildungsgangs sei, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Dem Anspruch der Klägerin stehe § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht ausschließe, dass bei einem aus zwei Ausbildungsabschnitten bestehenden Bildungsgang die Abschnitte an verschiedenartigen Ausbildungsstätten absolviert würden. Unerheblich sei ferner, dass der von der Klägerin absolvierte Ausbildungsgang in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) nicht geregelt sei. Aus den der Klägerin erteilten Zeugnissen in Verbindung mit einem Erlass des Kultusministers NRW vom 22. Juni 1989 ergebe sich, dass ein einheitlicher Ausbildungsgang vorliege, der konzeptionell schulübergreifend an verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werde. Dass die Klägerin am N. -D. -Gymnasium zugleich die allgemeine Hochschulreife erworben habe, sei ebenfalls unerheblich, da diese Schule im Rahmen des hier besuchten dualen Ausbildungsgangs eine Doppelnatur habe und sie insoweit ungeachtet ihres Gymnasialstatus nach den Richtlinien und Lehrplänen für höhere Berufsfachschulen gehandelt habe.
Dem setzt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen Nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Er geht auf die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ein. Sein Zulassungsvorbringen beschränkt sich im Ergebnis auf die Darlegung seiner Auffassung, die Klägerin habe deshalb keinen zweijährigen Bildungsgang im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG absolviert, weil insoweit die Voraussetzungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg nicht vorlägen. Indes ist auch das Verwaltungsgericht nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen. Vielmehr hat es festgestellt, dass der von der Klägerin absolvierte Bildungsgang in der Verordnung nicht geregelt ist. Gleichwohl hat es mit ausführlicher Begründung einen zweijährigen, zu einem Berufsabschluss führenden Bildungsgang - quasi außerhalb der Verordnung - angenommen. Darauf geht der Beklagte nicht oder nicht hinreichend ein. Dies gilt auch für seinen Vortrag, es sei unbeachtlich, dass der von der Klägerin absolvierte Bildungsgang nicht in der zuvor genannten Verordnung geregelt sei, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine schulrechtliche Streitigkeit handele, sondern um eine BAföG-Angelegenheit. Was er damit zum Ausdruck bringen will, erschließt sich nicht, weil auch das Verwaltungsgericht nicht von einer schulrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und es dementsprechend dem Umstand, dass die Klägerin nach der zuvor genannten (schulrechtlichen) Verordnung keinen zweijährigen Bildungsgang mit berufsqualifizierendem Abschluss absolviert hat, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr hat es, wie ausgeführt, begründet, warum nach den Umständen des Einzelfalls ausbildungsförderungsrechtlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (gleichwohl) vorliegen. Dass die Annahme einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift zwingend davon abhängt, dass (zugleich) die Voraussetzungen der zuvor genannten (schulrechtlichen) Verordnung vorliegen, ist weder vom Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).