Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.06.2016 – 12 A 1400/15
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0615.12A1400.15.00
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.