Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.06.2016 – 6 E 392/16

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0615.6E392.16.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt wird. Es fehlt bereits an einem Vorverfahren im Sinne der Vorschrift.

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Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

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Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO).

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 6 E 292/07 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris.

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Im Streitfall war die Durchführung eines Vorverfahrens nicht notwendig (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW) und die Klägerin hat – ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens – auch keinen Widerspruch gegen die streitigen Bescheide der Bezirksregierung E.          vom 12. Februar 2014 eingelegt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch keine Veranlassung für eine erweiterte Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über den Wortlaut hinaus auf Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG NRW, weil auch bundesrechtlich nicht in allen Fällen ein Vorverfahren vorgeschrieben ist (vgl. etwa § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ohne dass der Bundesgesetzgeber dies zum Anlass genommen hat, für diese Fälle einen erweiterten Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorzusehen.

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Soweit die Klägerin daher auf die Stellungnahmen ihres Bevollmächtigten im Anhörungsverfahren verweist, ist das anwaltliche Tätigwerden in diesem frühen Verfahrensstadium nicht vom Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 VwGO umfasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).