Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.06.2016 – 7 A 2085/15

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0623.7A2085.15.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der nur für den Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der maßgeblichen Frist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigte Person - auf die entsprechenden Vorschriften ist in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden - gestellt worden ist.

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Abgesehen davon sind Zulassungsgründe im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) in der eingereichten anwaltlichen Begründungsschrift nicht dargelegt.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vorbringen, ein Mietvertrag sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht geschlossen worden. Denn darauf kommt es für die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht an, da es offen gelassen hat, ob das Haus T.        mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers aufgrund eines Mietvertrags oder aber eigenmächtig genutzt worden ist.

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Ein Verfahrensfehler im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht mit dem Vorbringen dargelegt, das Verwaltungsgericht habe verhandelt und entschieden, obwohl der Kläger aufgrund nachgewiesener Verhandlungsunfähigkeit rechtzeitig die Aufhebung des Termins beantragt habe. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in der Urteilsbegründung unter Bezugnahme auf die Feststellungen in der Termins-niederschrift ausgeführt, mit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei eine Reise- und Verhandlungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.